Die Berichte um datenschutzbedenklichen Einsatz von Webanalysetools reißen nicht ab. Wie in meinem Artikel vom 10. Juli erwähnt soll ja der Einsatz von Google Analytics ein Vertoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sein.
Der Bundesvergband Digitale Wirtschaft (BVDW) teilt diese Auffassung nicht. Im Bericht von Heise Online stellt der Verband fest, dass ein Hinweis auf der Webseite ausreichend ist um dem §13 TMG genüge zu tun. Auf der Webseite des BVDW geht weißt man auf zwei Gerichtsurteile hin, welche unterschiedlicher nicht sein können. Das Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte (Aktenzeichen: 5 C 314/06) vertritt die Auffassung, dass die IP Adresse personenbezogenes Datum ist. Dem gegenüber steht das erst vor kurzem ausgesprochene Urteil des AG München (Aktenzeichen: 133 C 5677/08 ).
Um es Webseitenbetreiber nicht allzu schwer zu machen und der sinnlossen Abmahnwelle bezüglich irgendwelcher Verstöße gegen das Telemediengesetz entgegenzutreten ist der Trend hin zum letzteren Urteil meines Erachtens wichtig und auch wünschenswert.